Die Selbsteinschätzung zum FINMA-Rundschreiben 2023/1 (Operationelle Risiken und Resilienz - Banken) als geführter Wizard: Institutsprofil mit FINMA-Kategorie erfassen, 72 paraphrasierte Prüfpunkte in 7 Grundsätzen beantworten, kritische Funktionen mit Unterbrechungstoleranzen dokumentieren und die Audit-Readiness mit Score, Radar, Massnahmenliste, VR-Reporting und Gap-Analyse ausweisen. Die letzten Übergangsfristen sind am 01.01.2026 abgelaufen - die Aufsichtsprüfung des Prüffelds operationelle Resilienz erfolgt spätestens im Prüfjahr 2027.
100 % lokale Verarbeitung im Browser (LocalStorage). Kein Server, keine Cloud, kein Account. Auch wir sehen nichts - gerade bei aufsichtsrechtlich sensitiven Selbsteinschätzungen entscheidend.
Keine Cookies, keine Pixel, keine Drittanbieter-Scripts im Wizard. Streng nach DSG Art. 6 und Privacy-by-Design.
72 Prüfpunkte entlang der Struktur des FINMA-RS 2023/1 (Rz 22-111) mit Rz-Referenzen, Proportionalität nach Rz 19-21, Hard Gates für die Meldepflichten und Benchmarks aus der FINMA-Datenerhebung (AM 05/2025).
Das Tool ist eine unverbindliche Selbsteinschätzung mit eigenständig paraphrasierten Prüfpunkten. Es ersetzt weder die aufsichtsrechtliche Prüfung durch die Prüfgesellschaft noch eine Beurteilung durch die FINMA - massgeblich sind ausschliesslich die Originaltexte auf finma.ch.
Erstellen und verwalten Sie Ihre Selbsteinschätzungen zum FINMA-RS 2023/1 - alle Daten bleiben lokal in Ihrem Browser
Dieses Werkzeug setzt das FINMA-Rundschreiben 2023/1 Operationelle Risiken und Resilienz - Banken um (Erlass 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024). Es führt 72 Prüfpunkte entlang der sieben Grundsätze des Rundschreibens und rechnet die Proportionalität auf der Ebene der einzelnen Randziffer. Selbsteinschätzung, keine Prüfung durch eine Prüfgesellschaft und keine Rechtsberatung.
Das Rundschreiben stützt sich auf FINMAG, BankG, BankV, FINIG, FINIV und ERV, namentlich auf Artikel 29 Absatz 2 FINMAG, die Artikel 1a und 1b BankG sowie die Artikel 47a bis 47e ERV. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gehört nicht dazu. Das Rundschreiben trägt den Zusatz Banken und richtet sich an Banken und Wertpapierhäuser; Versicherer sind nicht Adressaten. Wer diese Anforderungen auf einen Versicherer anwendet, prüft gegen den falschen Erlass.
Randziffer 113 staffelt die Einführung. Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2024 mussten die kritischen Funktionen identifiziert, die Unterbrechungstoleranzen definiert und die erste Genehmigung durch das Oberleitungsorgan erteilt sein. Ein Jahr später, per 1. Januar 2025, kamen Bedrohungs- und Verwundbarkeitsanalyse, das Inventar der kritischen Funktionen, die Dokumentation von Risiken und Schlüsselkontrollen, die Abdeckung durch Notfallpläne und die ersten Tests dazu. Nach zwei Jahren, per 1. Januar 2026, gelten die Sicherstellung der operationellen Resilienz, das koordinierte Rahmenwerk und die Abstimmung der Notfallplanung systemrelevanter Banken, diese Stufe kategorieunabhängig. Damit ist keine Frist aus Randziffer 113 mehr offen.
Die FINMA teilt Institute nach Grösse und Risiko in die Aufsichtskategorien 1 bis 5 ein; das Rundschreiben ist risikoorientiert umzusetzen (Rz 19). Randziffer 20 nimmt Banken und Wertpapierhäuser der Kategorien 4 und 5 von einer Reihe einzelner Randziffern aus, Randziffer 21 nimmt Institute im Kleinbankenregime nach den Artikeln 47a bis 47e ERV zusätzlich aus. Der Cyber-Abschnitt der Randziffern 61 bis 70 kennt dagegen keine Kategorie-Ausnahme und gilt für alle Adressaten vollumfänglich. Drei Prüfpunkte wirken als harte Grenze: die Meldung von IKT-Vorfällen (Rz 60), der Cyber-Meldeprozess (Rz 68) und die Meldung von Vorfällen mit kritischen Daten (Rz 81). Fehlt einer davon, wird die Gesamtampel unabhängig vom übrigen Reifegrad auf höchstens Gelb gedeckelt.
Hinweis zur Bewertung: Unbeantwortete Prüfpunkte zählen im Score als 0. Das ist bewusst so und folgt der Logik einer Aufsichtsprüfung, in der als nicht vorhanden gilt, was nicht nachgewiesen ist. Die Unterbrechungstoleranz ist dabei die je kritische Funktion festgelegte maximale Dauer einer Unterbrechung, die das Oberleitungsorgan zu tolerieren bereit ist, nicht die technische Wiederherstellungsfähigkeit. Die Prüfpunkte sind eigenständige Paraphrasen des Rundschreibens, keine amtlichen Texte; massgeblich bleibt der Wortlaut der FINMA.