DORA-Check · VO (EU) 2022/2554 · CH-Anbieter
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DORA-Check

Der strukturierte DORA-Check für Schweizer Anbieter als geführter Wizard: klären, ob und über welchen Kanal Sie von der Verordnung (EU) 2022/2554 erfasst werden, Ihre Verträge mit EU-Finanzkunden gegen den Pflichtkatalog der Artikel 28 bis 30 prüfen, die Daten für das Register of Information Ihrer Kunden strukturiert aufbereiten, die Subunternehmer-Kette offenlegen und die Doppelspurigkeit zum FINMA-Rundschreiben 2023/1 nutzen. Für ICT-Dienstleister, Software- und Cloud-Anbieter, Gruppen mit EU-Tochtergesellschaften und interne Shared-Service-Einheiten.

66 Prüfpunkte · 4 Domänen Betroffenheit über 3 Kanäle Art.-28-30-Klausel-Gap Register of Information (15 Templates) Subunternehmer-Kette & TLPT 2 PDF-Berichte 100 % Offline · kein Upload

Ihre Vertragsdaten verlassen nie Ihren Browser

100 % lokale Verarbeitung im Browser (LocalStorage). Kein Server, keine Cloud, kein Account. Gerade bei Kundennamen, Vertragslücken und Subunternehmern entscheidend - auch wir sehen nichts.

Kein Tracking · keine Analytics

Keine Cookies, keine Pixel, keine Drittanbieter-Scripts im Wizard. Streng nach DSG Art. 6 und Privacy-by-Design.

Quellenbasiert · Nachvollziehbar

Struktur nach VO (EU) 2022/2554 Art. 28-31, DVO (EU) 2024/2956 (Register of Information), DelVO (EU) 2025/532 (Untervergabe) und DelVO (EU) 2025/1190 (TLPT). Jeder Prüfpunkt eigenständig paraphrasiert und mit Fundstelle versehen - kein Verordnungstext.

Selbsteinschätzung - keine Rechtsberatung

Das Tool liefert eine indikative Standortbestimmung. Massgeblich sind allein die amtlichen Texte im EU-Amtsblatt (EUR-Lex) sowie die Vorgaben Ihrer EU-Kunden und deren Aufsichtsbehörden - wir begleiten Sie gerne bei der Umsetzung.

Made in Switzerland | cavorapartners.com | HTTPS · HSTS · CSP strict | Kostenlos · unbegrenzte Projekte

DORA-Checks

Erstellen und verwalten Sie Ihre DORA-Selbsteinschätzungen für Verträge mit EU-Finanzkunden

Rechtsgrundlagen, Pflichtenkatalog und Betroffenheit

Dieses Werkzeug prüft die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor aus der Sicht eines Schweizer IKT-Dienstleisters. Die Verordnung gilt seit dem 17. Januar 2025 unmittelbar in der EU und im EWR; in der Schweiz gilt sie nicht direkt, sondern wirkt über die Verträge mit Finanzunternehmen aus der EU. Der Check führt durch sechs Schritte und prüft 66 Punkte in vier Domänen. Keine Rechtsberatung.

Artikel 30: der Pflichtinhalt jedes IKT-Vertrags

Artikel 30 Absatz 2 gilt für alle Verträge mit einem Finanzunternehmen und verlangt Leistungsbeschreibung, Standorte von Erbringung, Verarbeitung und Speicherung, Datenschutz- und Datenrückgaberegeln, Unterstützung bei Vorfällen, Kooperation mit den Behörden, Kündigungsrechte und Awareness-Programme. Absatz 3 verschärft die Liste für Dienste, die kritische oder wichtige Funktionen tragen. Das Werkzeug prüft 42 Klauseln in drei Teilen: Basisklauseln nach Artikel 30 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 28, verschärfte Klauseln nach Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 8, und die Subunternehmer-Kette nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/532.

Kritische Drittdienstleister: kein Schweizer Anbieter in der ersten Runde

Die europäischen Aufsichtsbehörden haben am 18. November 2025 die erste Gruppe kritischer IKT-Drittdienstleister nach Artikel 31 Absatz 9 benannt, insgesamt 19 Unternehmen. In dieser ersten Runde wurde kein Schweizer Anbieter designiert. Die Liste wird auf Basis der jährlichen Registerdaten fortgeschrieben, für stark konzentrierte Anbieter bleibt die Frage also offen. Gruppeninterne Anbieter sind von einer Designation ausgeschlossen (Artikel 31 Absatz 8). Das Werkzeug führt die benannten Unternehmen und gleicht sie gegen die eigene Lieferkette ab.

Register of Information und die Doppelspurigkeit zur FINMA

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956 legt das Register of Information mit fünfzehn Templates fest; die Finanzkunden fordern diese Daten beim Dienstleister an, und das Werkzeug bereitet sie aus Anbietersicht auf. Bedrohungsgeleitete Penetrationstests richten sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1190. Wer zugleich Schweizer Banken beliefert, verwendet die Nachweise doppelt: das FINMA-Rundschreiben 2023/1 zu operationellen Risiken und Resilienz sowie das Rundschreiben 2018/3 zum Outsourcing verlangen in weiten Teilen dieselben Belege.

Hinweis zum Geltungsbereich: Die Betroffenheit entsteht über drei Kanäle. Kanal 1 ist die direkte Belieferung von EU-Finanzunternehmen oder die Stellung als Glied einer Lieferkette, Kanal 2 eine eigene Tochtergesellschaft oder Niederlassung im EU- oder EWR-Raum mit Finanzmarktlizenz, Kanal 3 die gruppeninterne Erbringung von IKT-Diensten an EU-Gruppengesellschaften. Die Prüfpunkte dieses Werkzeugs sind eigenständige Paraphrasen der Verordnung, keine amtlichen Texte.

Ideal für Schweizer ICT-Anbieter, Legal- und Compliance-Verantwortliche, die vor dem nächsten Kundenaudit, Vertrags-Addendum oder Register-Datenabruf wissen wollen, wo sie wirklich stehen.
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